| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Für alle Angebote,
Lieferungen und Leistungen der Firma KMS Computer GmbH (KMS) sind ausschließlich
die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere
Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h., sie werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen wird
ergänzend Bezug genommen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. 2. Angebot, Vertrag, Preise
2.1.Die Angebote der Firma KMS
sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der
Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit
schriftlicher Auftragsbestätigung durch KMS oder mit Beginn der Ausführung des
Auftrages zustande.
2.2. KMS ist berechtigt, von
Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der
Käufer nicht kreditwürdig ist.
2.3. KMS behält sich das
Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen von Seiten der
Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei KMS eintreten. Diese werden
wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
2.4.Soweit nicht anders
angegeben, hält sich KMS an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage
ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet. 3. Lieferung
3.1.Termine und Lieferfristen
sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch
KMS steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von
KMS durch Zulieferanten und Hersteller.
3.2.Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen,
die KMS die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und
nicht von KMS zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder
Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des
Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art,
Verkehrsstörungen), gleichgültig, ob diese Ereignisse bei KMS, deren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen KMS, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz
oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um
den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner
Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
3.3.Wenn die Behinderung länger
als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung
(mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag, soweit nicht erfüllt, ganz oder
teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 3.2 die
Lieferzeit oder wird KMS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich KMS nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
3.4.Sofern KMS die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und
sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von ¼ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von KMS.
3.5. KMS ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede
Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. 4. Annahmeverzug
4.1.Für die Dauer des
Annahmeverzuges des Käufers ist KMS berechtigt, die Liefergegenstände auf
Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. KMS kann sich hierzu auch einer
Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
4.2. Während der Dauer des
Annahmeverzuges hat der Käufer an KMS als Ersatz der entstehenden Lagerkosten
ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch
EUR 50,- zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann KMS den Ersatz dieser
Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
4.3 Wenn der Käufer nach
Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände
verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann KMS die Erfüllung
des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. KMS
ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des
vereinbarten
Kaufpreises oder den Ersatz
des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. 5. Versendung / Gefahrenübergang
5.1 Der Käufer hat
die Ware
unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut
Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von einer
Woche, so
gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
5.2 Unwesentliche Mängel, die
die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen,
berechtigen den Käufer nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
5.3 Die Gefahr geht mit Übergabe
des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere
Personen, die von KMS benannt sind, auf den Käufer über. Soweit sich der
Versand ohne Verschulden der KMS verzögert oder unmöglich wird, geht die
Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die
Bestimmungen aus 5.3. gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung
bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Käufer.
5.4 Bei Lieferung / Montage
durch KMS geht die Gefahr mit der Übergabe / dem Einbau des Vertragsproduktes
auf den Käufer über. Das gleiche gilt auch für Teillieferungen. Die
Lieferungen und Leistungen von KMS gelten im Systemgeschäft mit der
betriebsbereiten Aufstellung der Systeme, im übrigen mit dem Versand der
gelieferten Produkte als erfüllt. 6. Zahlung
6.1.Zahlungen sind nach
Rechnungsstellung ohne jeden Abzug sofort fällig. Schecks werden lediglich erfüllungshalber
angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht KMS ohne weitere
Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
6.2.KMS ist berechtigt, trotz
anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so
ist KMS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
6.3.Eine Aufrechnung oder die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von KMS nicht anerkannter
oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.4.Soweit von den oben
stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann
KMS jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder
Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, auf die Ratenzahlung
vereinbart ist, werden sofort fällig.
6.5.Bei Softwareentwicklungen
sind 50 % des vereinbarten Preises schon bei Auftragserteilung fällig. 7. Eigentumsvorbehalt
7.1.Das Vertragsprodukt
(Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von KMS bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger
Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus und aus der gesamten Geschäftsbeziehung
mit dem Käufer.
7.2.Eine etwaige Be- oder
Verarbeitung erfolgt stets für KMS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne
KMS zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren entsteht für KMS grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der
neuen Sache; bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der anderen Waren.
Sollte der Abnehmer
Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis
der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden
die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so
gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware.
7.3.Der Käufer ist berechtig,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir
ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß
nachkommt
7.4 Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware wird der Käufer auf Eigentum der KMS hinweisen und KMS
unverzüglich benachrichtigen.
7.5 Gerät der Käufer in
Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche
Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist die KMS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch
KMS liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet. 8. Gewährleistung
8.1. KMS gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der
Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich
jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
8.2. KMS gewährleistet, dass
die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben
sind und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen
Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine
Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im
Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von KMS
schriftlich bestätigt wurden. KMS übernimmt keine Gewähr dafür, dass die
Programmfunktion den Anforderungen des Käufers genügen bzw. in der von ihm
getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
8.3. Von der Gewährleistung
ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen
sind auf betriebliche Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen
Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Käufers / Betrieb
mit falscher Stromart oder – Spannung sowie Anschluss an ungeeignete
Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen /
Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software –
und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Käufer
weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel
sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Seriennummer,
Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht
werden.
8.4. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder
Wartungsanweisungen nicht befolgt , Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen
ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung , Lagerung
und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen
ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts-
und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
8.5. Der Käufer muss KMS Mängel
unverzüglich, Spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Lieferungsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich
nach Enddeckung schriftlich mitzuteilen.
8.6. Im Falle einer Mitteilung
des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen
wir, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit
Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheines, mit dem
Gerät geliefert wurde, an uns zur Reparatur eingeschickt bzw. angeliefert wird.
Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder
ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis
stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten
keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt
sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten
Lieferungsgegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte
dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindlichen Daten, die ihm wesentlich
sind, durch Kopien gesichert sind, da diese bei Reparatureingriffen verloren
gehen können. KMS übernimmt keine Haftung für verloren gegangene
Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden vor.
8.7. Schlägt die
Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.8. Bei Geräten bzw. Teilen,
bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, wird KMS den Überprüfungsaufwand
in Rechnung stellen.
8.9. Eine Haftung für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für
Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Toner und andere Verschleißmaterialien.
8.10. Gewährleistungsansprüche
gegen KMS sehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8.11. Die vorstehenden Absätze
enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen
sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit seitens KMS vorliegt. 9. Schutzrechte
9.1. KMS übernimmt keine
Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder
Urheberrechte Dritter verletzen. Der Käufer hat KMS von allen gegen ihn aus
diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
9.2. Soweit die gelieferten
Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurden, hat der
Käufer KMS von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der
Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
9.3. Bei individuell
erstellten Programmen und den dazu gehörenden Dokumentationen und nachträglichen
Ergänzungen wird dem Käufer durch KMS ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares
Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Programme
gelten, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den
Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen,
bleiben bei KMS. Eine Reproduktion der Programme ganz oder auszugsweise auf
gleiche oder andere Träger ist nicht gestattet. Der Käufer hat
sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von KMS Dritten nicht zugänglich werden. 10. Export
Die Wiederausfuhr aus der
Bundesrepublik Deutschland unterliegt der deutschen und US-amerikanischen
Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export
unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung,
unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen
Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die
Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher
verantwortlich. 11. Allgemeine Schussbestimmungen
11.1. Der Käufer ist nicht
berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2. Erfüllungsort und
Gerichtsstand bei Käufern im Sinne von § 24 AGBG ist Dresden. KMS ist jedoch
berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu
verklagen.
11.3. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Der Käufer ist damit
einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm enthaltenen
Daten im Sinne des Datenschutzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke
verwenden.
11.5. Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden
die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch
angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck
der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. |
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