Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma KMS Computer GmbH (KMS) sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h., sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen wird ergänzend Bezug genommen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot, Vertrag, Preise

2.1.Die Angebote der Firma KMS sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch KMS oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages zustande.

2.2. KMS ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist.

2.3. KMS behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei KMS eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

2.4.Soweit nicht anders angegeben, hält sich KMS an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Lieferung

3.1.Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch KMS steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von KMS durch Zulieferanten und Hersteller.

3.2.Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die KMS die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von KMS zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen), gleichgültig, ob diese Ereignisse bei KMS, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen KMS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.

3.3.Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag, soweit nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 3.2 die Lieferzeit oder wird KMS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich KMS nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.

3.4.Sofern KMS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ¼ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von KMS.

3.5. KMS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

4. Annahmeverzug

4.1.Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist KMS berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. KMS kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

4.2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an KMS als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch EUR 50,- zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann KMS den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.

4.3 Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann KMS die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. KMS ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten

Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

5. Versendung / Gefahrenübergang

5.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von einer Woche, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Käufer nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

5.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von KMS benannt sind, auf den Käufer über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der KMS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Bestimmungen aus 5.3. gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Käufer.

5.4 Bei Lieferung / Montage durch KMS geht die Gefahr mit der Übergabe / dem Einbau des Vertragsproduktes auf den Käufer über. Das gleiche gilt auch für Teillieferungen. Die Lieferungen und Leistungen von KMS gelten im Systemgeschäft mit der betriebsbereiten Aufstellung der Systeme, im übrigen mit dem Versand der gelieferten Produkte als erfüllt.

6. Zahlung

6.1.Zahlungen sind nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug sofort fällig. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht KMS ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

6.2.KMS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist KMS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

6.3.Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von KMS nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

6.4.Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann KMS jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, auf die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

6.5.Bei Softwareentwicklungen sind 50 % des vereinbarten Preises schon bei Auftragserteilung fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.Das Vertragsprodukt (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von KMS bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus und aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.

7.2.Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für KMS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne KMS zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für KMS grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache; bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

7.3.Der Käufer ist berechtig, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf Eigentum der KMS hinweisen und KMS unverzüglich benachrichtigen.

7.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist die KMS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch KMS liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

8. Gewährleistung

8.1. KMS gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

8.2. KMS gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben sind und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von KMS schriftlich bestätigt wurden. KMS übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktion den Anforderungen des Käufers genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

8.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebliche Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Käufers / Betrieb mit falscher Stromart oder – Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software – und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Käufer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt , Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung , Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

8.5. Der Käufer muss KMS Mängel unverzüglich, Spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Enddeckung schriftlich mitzuteilen.

8.6. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheines, mit dem Gerät geliefert wurde, an uns zur Reparatur eingeschickt bzw. angeliefert wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindlichen Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert sind, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. KMS übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden vor.

8.7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8.8. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, wird KMS den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.

8.9. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Toner und andere Verschleißmaterialien.

8.10. Gewährleistungsansprüche gegen KMS sehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8.11. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens KMS vorliegt.

9. Schutzrechte

9.1. KMS übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Käufer hat KMS von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurden, hat der Käufer KMS von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

9.3. Bei individuell erstellten Programmen und den dazu gehörenden Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer durch KMS ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Programme gelten, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen, bleiben bei KMS. Eine Reproduktion der Programme ganz oder auszugsweise auf gleiche oder andere Träger ist nicht gestattet. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KMS Dritten nicht zugänglich werden.

10. Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

11. Allgemeine Schussbestimmungen

11.1. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Käufern im Sinne von § 24 AGBG ist Dresden. KMS ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.4. Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm enthaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.

11.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.

Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

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